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10. Hinterziehung von Steuern oder Abgaben
Ein solcher Fall liegt vor, wenn vorsätzlich durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen rechtswidrig zu wenig Steuern oder Abgaben (Verkürzung) gezahlt oder ein sonst nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird.

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FF
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Leiter Personal und Recht
HL
Horst Leis
Rechtsanwalt, externer Ombudsmann und Datenschutzbeauftragter
TJ
Thomas Jeschkowski
Vorstand

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